Der Begriff der «sozialen Tätigkeiten», welcher wie gesehen auch im KS Nr. 15 in Ziff. 1.1 verwendet wird, bezieht sich auf das bestehende Mandatsverhältnis und damit auf die Interessen der beschuldigten Person – und bereits hierbei ist Zurückhaltung geboten. Er bezieht sich jedoch nicht auf Dienstleistungen gegenüber aussenstehenden Personen. «Die Tätigkeit der Anwältin oder des Anwaltes hat sich auf die Interessenwahrung als Prozessvertreterin bzw. Prozessvertreter im Verfahren selbst zu konzentrieren» (Ziff. 1.1 des KS Nr. 15; kursive Hervorhebung hinzugefügt).