4.5 4.5.1 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist korrekt; die Beschwerdekammer schliesst sich dieser an (siehe vorne E. 3). Der vorinstanzliche Entscheid enthält indes einen Rechnungsfehler. Vor diesem Hintergrund ist auszuführen was folgt: 4.5.2 Betreffend lit. a) der Beschwerdeschrift – sprich die Kontaktpflege mit E.________ – ist festzuhalten, dass diese Leistungen für die Lebenspartnerin des Beschuldigten grundsätzlich nicht vom amtlichen Mandat erfasst sind. Der Begriff der «sozialen Tätigkeiten», welcher wie gesehen auch im KS Nr. 15 in Ziff.