10 PKV zu gewähren. Dem Aufwand für die Hin- und Rückreise ist diesfalls im Rahmen des Zeitaufwands für die Verhandlung oder Einvernahme Rechnung zu tragen; - CHF 75.00 für eine Reisezeit ab einer Stunde; - CHF 150.00 für eine Reisezeit ab zwei Stunden; - CHF 225.00 für eine Reisezeit ab drei Stunden; - CHF 300.00 für eine Reisezeit ab vier Stunden. 4.4 Der Beschwerdekammer in Strafsachen kommt bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids volle Kognition zu (Art. 393 Abs. 2 StPO). Sie übt diese aber in