Gründe für zwei Gefängnisbesuche, welche jeweils mehr als eine Stunde dauerten, sind nicht ersichtlich.); - die Verschiebungen von der Anwaltskanzlei zu Einvernahmen (total 200 Minuten) (Es werden fünfmal 40 Minuten geltend gemacht, um von der Kanzlei [F.________] zum Polizeiposten bzw. zu den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft [beides Dunantstrasse, Burgdorf] zu gelangen. Es ist zwar richtig, dass gemäss Ziff. 2 des KS Nr. 15 bei einer Reisezeit von unter einer Stunde kein Reisezuschlag zu gewähren ist, sondern dem Aufwand für die Hin- und Rückreise im Rahmen des