Dies wird seitens der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Nicht im geltend gemachten Umfang geboten war konkret der ausgewiesene Zeitaufwand: - für die Kontaktpflege mit E.________, Lebenspartnerin des Beschuldigten (total 125 Minuten) (Bei sozialen Tätigkeiten, welche die amtliche Verteidigung im Interesse der beschuldigten Person erbringt, ist eine gewisse Zurückhaltung zu üben. In casu: Für zwölf Kontakte in bloss 2 Wochen sind weder Gründe ersichtlich noch werden sie geltend gemacht.); - die Dauer der Besuche im Gefängnis (total 145 Minuten) (Der Beschuldigte befand sich 17 Tage in Untersuchungshaft.