Auch wenn man berücksichtigt, dass die Ermittlungen in den ersten Wochen nach Hausdurchsuchung, Anhaltung und Ersteinvernahmen oft intensiv laufen und deshalb einen nicht unerheblichen Zeitaufwand darstellen, war der aufgelistete Aufwand in einigen Positionen nicht geboten. Die vorliegende Strafsache war weder besonders schwer, noch überdurchschnittlich bedeutungsvoll oder hätte spezielle rechtliche oder tatsächliche Probleme mit sich gebracht. Dies wird seitens der Verteidigung auch nicht geltend gemacht.