382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: […] Insgesamt macht Rechtsanwältin C.________ einen Aufwand von 31.25 Stunden geltend. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Ermittlungen in den ersten Wochen nach Hausdurchsuchung, Anhaltung und Ersteinvernahmen oft intensiv laufen und deshalb einen nicht unerheblichen Zeitaufwand darstellen, war der aufgelistete Aufwand in einigen Positionen nicht geboten.