eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 15. Juni 2020 beantragte der Beschuldigte, neu amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, unter Verweis auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 6. Juli 2020.