Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 210 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Juli 2020 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrich- ter Aebi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Beschwerdeführerin Gegenstand Entschädigung amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 6. Mai 2020 (EO 20 1454) Erwägungen: 1. Am 6. Mai 2020 setzte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das amtliche Honorar von Rechtsanwältin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für die amtliche Verteidigung von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) für die Zeit vom 5. Februar 2020 bis 24. April 2020 auf CHF 6‘084.75 fest. Dies entspricht einem Zeitaufwand von 26 Stunden, Auslagen von CHF 449.70 und der Mehrwertsteuer von 7,7%. In ihren beiden Kostennoten vom 16. April 2020 hatte die Beschwerdeführerin einen Zeitaufwand von insgesamt 31.25 Stunden geltend gemacht (Honorar insgesamt: CHF 7'205.60). Gegen die Honorarfestsetzung erhob die Beschwerdeführerin, ver- treten durch Rechtsanwältin D.________, am 18. Mai 2020 Beschwerde mit dem Antrag, ihr amtliches Honorar sei auf CHF 6‘980.80 zu bestimmen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Mit Ein- gabe vom 15. Juni 2020 beantragte der Beschuldigte, neu amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, unter Verweis auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 6. Juli 2020. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Honorarfestsetzung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: […] Insgesamt macht Rechtsanwältin C.________ einen Aufwand von 31.25 Stunden geltend. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Ermittlungen in den ersten Wochen nach Hausdurchsuchung, An- haltung und Ersteinvernahmen oft intensiv laufen und deshalb einen nicht unerheblichen Zeitaufwand darstellen, war der aufgelistete Aufwand in einigen Positionen nicht geboten. Die vorliegende Strafsa- che war weder besonders schwer, noch überdurchschnittlich bedeutungsvoll oder hätte spezielle rechtliche oder tatsächliche Probleme mit sich gebracht. Dies wird seitens der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Nicht im geltend gemachten Umfang geboten war konkret der ausgewiesene Zeitaufwand: - für die Kontaktpflege mit E.________, Lebenspartnerin des Beschuldigten (total 125 Minuten) (Bei sozialen Tätigkeiten, welche die amtliche Verteidigung im Interesse der beschuldigten Person er- bringt, ist eine gewisse Zurückhaltung zu üben. In casu: Für zwölf Kontakte in bloss 2 Wochen sind weder Gründe ersichtlich noch werden sie geltend gemacht.); - die Dauer der Besuche im Gefängnis (total 145 Minuten) (Der Beschuldigte befand sich 17 Tage in Untersuchungshaft. Während dieser Zeit fanden auch Einvernahmen statt, anlässlich derer sich 2 der Beschuldigte ebenfalls [mindestens kurz] mit seiner Anwältin besprechen konnte. Gründe für zwei Gefängnisbesuche, welche jeweils mehr als eine Stunde dauerten, sind nicht ersichtlich.); - die Verschiebungen von der Anwaltskanzlei zu Einvernahmen (total 200 Minuten) (Es werden fünfmal 40 Minuten geltend gemacht, um von der Kanzlei [F.________] zum Polizeiposten bzw. zu den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft [beides Dunantstrasse, Burgdorf] zu gelangen. Es ist zwar richtig, dass gemäss Ziff. 2 des KS Nr. 15 bei einer Reisezeit von unter einer Stunde kein Reisezuschlag zu gewähren ist, sondern dem Aufwand für die Hin- und Rückreise im Rahmen des Zeitaufwandes für die Verhandlung und Einvernahme Rechnung zu tragen ist. Es wäre aber nicht sachgerecht, Reisezeit bis zu einer Stunde nach der effektiven Zeitdauer und dem ordentlichen Stundentarif abzurechnen ist. Vielmehr ist das Rechnung-Tragen im Rahmen des Zeitaufwands für die Verhandlung und Einvernahme so zu verstehen, als dass die Zeitdauer für die Verhand- lung/Einvernahme um wenige Minuten aufzurunden ist, damit zumindest ein Teil der Reisezeit ab- gegolten wird.) - und das Vornehmen von Standard-Eingaben (total 40 Minuten) (Anträge um Besuchsbewilligun- gen und Akteneinsichtsbegehren sind praktisch in jeder Strafuntersuchung zu machen. Die Be- gründung solcher Eingaben ist [soweit überhaupt nötig] einfach und kurz und bedarf, wenn wie vorliegend keine besonderen Umstände vorliegen, keiner aufwändigen Ausführungen und damit auch wenig Zeit.) Bei all diesen Positionen ist eine deutliche Kürzung der geltend gemachten Zeit angezeigt. Geboten erscheint höchstens ein Aufwand im Umfang der Hälfte der aufgeführten Zeitdauer, weshalb das Ho- norar entsprechend moderat zu kürzen ist. Die ausgewiesenen Auslagen werden nicht beanstandet und sind demnach in geltend gemachter Höhe zu entschädigen. 4. 4.1 Die amtliche Entschädigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Das Bundesge- richt entwickelte Grundsätze für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung: Die Entschädigung des amtlichen Anwalts muss gesamthaft gesehen angemessen sein, sie darf jedoch tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsbeistand (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1; 132 I 201 E. 7.3.4). Die Entschädigung ist so zu bemes- sen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen – nicht bloss symbolischen – Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 8.5 ff.). Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) setzte der Re- gierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Ent- schädigung des amtlich bestellten Anwaltes auf CHF 200.00 fest. Gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine ange- messene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Diese ist in Art. 17 Abs. 1 f. der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) geregelt. 4.2 Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Das Obergericht des Kantons Bern hält im Kreisschreiben Nr. 15 über die Entschä- digung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungs- 3 recht vom 25. November 2016, Ziff. 1.1 (nachfolgend: KS Nr. 15; abrufbar im Inter- net unter: ) fest, dass die Bestimmung des gebotenen Zeitaufwandes die Bekanntgabe des vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwandes voraussetzt. Der dem Gericht mitgeteilte tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse. Zur Festsetzung der Entschädigung ist hernach vom Zeitauf- wand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächli- chen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledi- gung des Geschäftes benötigt. Die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber ist nach objektivem Massstab zu gewichten. Im Einzelnen ist der Zeitaufwand für die folgenden Vorkehrungen zu berücksichtigen: Sachverhaltsmässige Instruktion (Ak- tenstudium, Besprechungen mit Klientschaft sowie ggf. nötige zusätzliche Ab- klärungen wie die Befragung von Fachleuten, der Beizug von Fachliteratur oder ein Augenschein), Prüfung der Rechtsgrundlagen, das Abfassen von Eingaben, die Vorbereitung von Verhandlungen inklusive Plädoyer, die Teilnahme an den Ver- handlungen, die Entgegennahme und Lektüre des Urteils und gegebenenfalls auch die zu dessen Vollzug notwendigen Schritte. Bezüglich Aktenstudium kann der von der Verfahrensleitung selbst erbrachte Zeitaufwand als Anhaltspunkt dienen. In Strafsachen soll die Teilnahme an Untersuchungshandlungen berücksichtigt werden, wenn die pflichtgemässe Wahrnehmung der Verteidigungsrechte eine sol- che erfordert. Besuche der beschuldigten Person in der Strafanstalt bzw. im Unter- suchungsgefängnis sind zu berücksichtigen, soweit sie zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person notwendig sind. Dagegen ist hinsichtlich des Zeitaufwan- des, den ein Verteidiger für soziale Tätigkeiten im Interesse des Beschuldigten er- bringt, eine gewisse Zurückhaltung zu üben. Die Tätigkeit des Anwaltes hat sich auf die Interessenwahrung als Prozessvertreter im Verfahren selbst zu konzentrie- ren. Auszugehen ist von dem für die betreffende Art von Verfahren nach allgemei- ner Erfahrung üblichen Durchschnittsaufwand. Wesentliche Abweichungen nach unten oder oben müssen sich entweder klar aus den Akten ergeben oder beson- ders begründet werden (Ziff. 1.1 des KS Nr. 15). 4.3 Die Reisezeit eines Anwalts ist nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzu- schlag gemäss Art. 10 PKV zu entschädigen. Je nach Dauer der Reise bzw. der unproduktiven Reisezeit ist ein Reisezuschlag bis zu CHF 300.00 zu gewähren. Folgende Abstufungen sind für die Hin- und Rückreise gesamthaft vorzunehmen, wobei die Reisezeiten zusammen zu zählen sind (vgl. Ziff. 2 des KS Nr. 15): - Grundsätzlich ist für eine Reisezeit unter einer Stunde kein Zuschlag nach Art. 10 PKV zu gewähren. Dem Aufwand für die Hin- und Rückreise ist diesfalls im Rahmen des Zeitaufwands für die Verhandlung oder Einvernahme Rechnung zu tragen; - CHF 75.00 für eine Reisezeit ab einer Stunde; - CHF 150.00 für eine Reisezeit ab zwei Stunden; - CHF 225.00 für eine Reisezeit ab drei Stunden; - CHF 300.00 für eine Reisezeit ab vier Stunden. 4.4 Der Beschwerdekammer in Strafsachen kommt bei der Überprüfung des angefoch- tenen Entscheids volle Kognition zu (Art. 393 Abs. 2 StPO). Sie übt diese aber in 4 Ermessensfragen praxisgemäss mit einer gewissen Zurückhaltung aus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 157 vom 4. Juli 2018 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; siehe auch KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 393 StPO). 4.5 4.5.1 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist korrekt; die Beschwerdekammer schliesst sich dieser an (siehe vorne E. 3). Der vorinstanzliche Entscheid enthält indes einen Rechnungsfehler. Vor diesem Hintergrund ist auszuführen was folgt: 4.5.2 Betreffend lit. a) der Beschwerdeschrift – sprich die Kontaktpflege mit E.________ – ist festzuhalten, dass diese Leistungen für die Lebenspartnerin des Beschuldig- ten grundsätzlich nicht vom amtlichen Mandat erfasst sind. Der Begriff der «sozia- len Tätigkeiten», welcher wie gesehen auch im KS Nr. 15 in Ziff. 1.1 verwendet wird, bezieht sich auf das bestehende Mandatsverhältnis und damit auf die Interes- sen der beschuldigten Person – und bereits hierbei ist Zurückhaltung geboten. Er bezieht sich jedoch nicht auf Dienstleistungen gegenüber aussenstehenden Perso- nen. «Die Tätigkeit der Anwältin oder des Anwaltes hat sich auf die Interessenwah- rung als Prozessvertreterin bzw. Prozessvertreter im Verfahren selbst zu konzen- trieren» (Ziff. 1.1 des KS Nr. 15; kursive Hervorhebung hinzugefügt). Dienstleistun- gen gegenüber aussenstehenden Personen werden vom amtlichen Mandat nicht abgedeckt und folglich prinzipiell nicht abgegolten (siehe Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 19 237 vom 17. Juni 2019, E. 7.2). Dies gilt überdies unabhängig davon, ob die aussenstehende Person von sich aus mit der amtlichen Verteidigung Kontakt aufnimmt, oder umgekehrt, die Verteidigung dies auf Wunsch der beschuldigten Person tut. Im vorliegenden Fall führt die Beschwerdeführerin letztlich zudem selber aus: «Schlussendlich wurde die Beschwerdeführerin zuerst von E.________ telefonisch kontaktiert, nachdem die Staatsanwaltschaft sie mit ih- ren Fragen an die Beschwerdeführerin verwiesen hat» (Replik Ziff. 1, kursive Her- vorhebung hinzugefügt). Die Kontaktierung erfolgte also offenbar – exakt wie im genannten Beschluss des Obergerichts – vonseiten der aussenstehenden Person. Ebenso ergibt sich keine (notabene durch Steuergelder finanzierte) weitergehende Entschädigungspflicht daraus, dass der Beschuldigte «froh darum war», dass sich die Beschwerdeführerin mit E.________ über verschiedene Aspekte (u.a. Kleidung und Zigaretten für den Beschuldigten, welche Rechnungen gezahlt werden müssen etc.) austauschte und sie diese bei der Beantragung von Sozialhilfe unterstützte. Die beschwerdeführerische Argumentation, es habe sich beim geltend gemachten Aufwand vollumfänglich um solchen im Zusammenhang mit dem bestehenden Mandatsverhältnis gehandelt, ist so nicht richtig. Dass es sich ferner nicht um «denselben Sachverhalt» wie im Beschluss BK 19 237 gehandelt haben kann, er- scheint evident. Die Staatsanwaltschaft kürzte die Leistungen mithin richtigerweise im Umfang von 65 Minuten auf 60 Minuten. 4.5.3 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin unter lit. b) der Beschwerdeschrift zur Dauer der Besuche im Gefängnis geltend, diese seien aufgrund der bevorstehen- den Einvernahmen und zur Besprechung der Beschwerde gegen die Beschlag- nahme nötig gewesen. Dies wird von der Staatsanwaltschaft gar nicht bestritten. In der angefochtenen Verfügung wird bloss vorgebracht, dass die beiden Gefängnis- 5 besuche kurz nacheinander insgesamt zu lange («welche jeweils mehr als eine Stunde dauerten» / «Dauer der Besuche im Gefängnis») veranschlagt wurden. Dass die Beschwerdeführerin ihren Klienten zweimal im Gefängnis besuchte, wur- de bei der Festsetzung ihres Honorars indessen – auch über die Erstattung der Wegpauschale und der Auslagen für das Bahnticket (vgl. Honorarposten vom 11. Februar 2020 und vom 17. Februar 2020) – akzeptiert. Einzig die Dauer der Besuche wurde um die Hälfte gekürzt, was eindeutig nicht zu beanstanden ist. Es bestand auch unter Berücksichtigung dieser Kürzung ausreichend Gelegenheit für Besprechungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten. Dass, wie sie in der Beschwerdeschrift geltend macht, Verfassungsrechte des Be- schuldigten verletzt worden wären, ist nicht erkennbar. Im Übrigen kann festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin in der Replik nicht mehr zu diesem Punkt äussert, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft ihr in der Stellungnahme vom 8. Juni 2020 erläutert hat, dass die Staatsanwaltschaft überhaupt nicht den Umstand monierte, dass zwei Gefängnisbesuche stattgefunden hatten. Die Kür- zung des Honorars bzw. des Aufwands um 50% auf 72.5 Minuten war korrekt. 4.5.4 Die Staatsanwaltschaft kürzte im Weiteren den Zeitaufwand für die Reise von der Anwaltskanzlei zu Einvernahmen um die Hälfte. Dies missbilligt die Beschwerde- führerin unter lit. c) der Beschwerdeschrift. Würde indes die Wegzeit, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, mit je 40 Minuten Aufwand entschädigt, bedeutete dies ein Honorar von CHF 133.00 pro Mal. Bei einer Reisezeit ab einer Stunde wird hingegen bloss ein Honorarzuschlag von CHF 75.00 entgolten. Der Widerspruch zwischen diesen Werten ist augenfällig. Die Kürzung des geltend gemachten Auf- wands durch die Staatsanwaltschaft um die Hälfte – auf 20 Minuten – erweist sich als zulässig und entspricht umgerechnet einem amtlichen Honorar von CHF 66.50 pro Mal. Im Übrigen kann in diesem Kontext, im Sinne eines Rechenbeispiels, auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden: Gestützt auf den in der Beschwerde zitierten Beschluss des Obergerichts BK 18 126 vom 12. März 2019 ist hingegen davon auszugehen, dass pro Einvernahme der Zeitaufwand bloss um wenige Minuten aufzurunden ist. Für die einzelnen Reisezeiten unter einer Stunde sollte insgesamt sicher nicht mehr Aufwand ent- schädigt werden, als der Honorarzuschlag für die totale Reisezeit vorsieht. Addiert man mit anderen Worten die Reisezeiten unter einer Stunde, gelangt man zu den veranschlagten 200 Minuten. Diese wiederum sind gemäss Kreisschreiben Nr. 15 mit einem Honorarzuschlag von CHF 225.00 (über 3h) zu entschädigen. Dieser Betrag umgerechnet auf den Stundenansatz für die Entschädigung für amtli- che Mandate von CHF 200.00 ergibt einen totalen Aufwand von 1,125h. Verteilt auf die fünf Einver- nahmetermine entspricht dies ungefähr einem Aufwand von je 13,5 Minuten. In diesem Bereich liegt somit der angemessene Zeitaufwand, welcher gemäss der zitierten Rechtsprechung der Beschwer- dekammer zur jeweiligen Einvernahmedauer addiert werden kann und folglich bei der Festsetzung des amtlichen Honorars zu berücksichtigen ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu in ihrer Replik (Dass die beantragte Entschädigung der Reisezeit von unter einer Stunde dazu führt, dass die Entschädigung höher aus- fällt als bei einer Reisezeit über einer Stunde, ist der Beschwerdeführerin durchaus klar. In der Be- schwerde wurde nichts anderes behauptet. Es wurde jedoch auch ausführlich begründet, weshalb diese Art der Entschädigung durchaus legitim ist und nicht zu stossenden Ergebnissen führt.) zielen ins Leere. Es ist im Grundsatz weder sachgerecht noch legitim, dass eine kürzere 6 Reisezeit zu einer höheren Entschädigung führen soll als eine längere Reisezeit (diesbezüglich im Übrigen nicht einschlägig BGE 132 I 201). Die Anreise amtlicher Anwältinnen und Anwälte zu Einvernahmen und Verhandlungen sind im Übrigen zu individuell (Fussmarsch, Fahrrad, ÖV, Auto), als dass gesagt werden könnte, bei kürzeren Anreisen sei eine Arbeitstätigkeit nicht möglich, bei längeren aber schon. Es besteht – trotz eingehender «Systemkritik» der Beschwerdeführerin – kein An- lass, auf den von ihr abgelehnten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 126 vom 12. März 2019 zurückzukommen. Zumindest in diesem Verfahren beansprucht er Gültigkeit. Zusammengefasst war die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Kürzung auf umgerechnet 100 Minuten korrekt. 4.5.5 Unter lit. d) der Beschwerdeschrift rügt die Beschwerdeführerin schliesslich die erfolgte Kürzung ihres Aufwandes für Standardeingaben. Auch diesbezüglich kann ihr jedoch nicht gefolgt werden. Wie die Staatsanwaltschaft richtig darlegte, sind Anträge um Besuchsbewilligungen und Akteneinsichtsbegehren praktisch in jeder Haftsache zu stellen. Die Begründung solcher Eingaben ist – soweit überhaupt notwendig – äusserst einfach und bedarf, wenn wie vorliegend keine besonderen Umstände vorliegen, keiner aufwändigen Ausführungen und damit auch sehr wenig Zeit. Die vorgenommene Kürzung von 40 auf 20 Minuten war mithin sachgerecht. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich, mit Ausnahme, dass die Beschwerde- kammer aufgrund ihrer Erfahrungen bei der Überprüfung von staatsanwaltschaftli- chen Verfügungen der Beschwerdeführerin schlicht nicht folgen kann, wenn diese ausführt: «Die Kanzlei der Beschwerdeführerin ist aus Gründen der Kosteneffizienz zum Schluss gekommen, dass es einfacher ist, die Anträge von Beginn weg aus- reichend zu begründen als anschliessend Beschwerde führen zu müssen. Der zu- sätzlich getätigte Aufwand wurde von den Staatsanwaltschaften selbst provoziert und wird von der Beschwerdeführerin nicht akzeptiert.» (Beschwerdeschrift, Ziff. 22, kursive Hervorhebung hinzugefügt). 4.5.6 Insgesamt kürzte die Staatsanwaltschaft das amtliche Honorar zu Recht um 257.5 Minuten (65+72.5+100+20), was ca. 4.25 Stunden entspricht. 31.25 minus 4.25 Stunden ergibt aber nicht 26, sondern 27 Stunden. Mit Blick auf die auferlegte Zurückhaltung will die Beschwerdekammer hier nicht weitergehen als es die Staatsanwaltschaft beabsichtigte. Es sind der Beschwerdeführerin daher 27 Stun- den Honorar zuzusprechen. Dies führt mit Blick darauf, dass sie im Beschwerde- verfahren 30.16 Stunden fordert (Beschwerdeschrift, S. 11), dazu, dass sie teilwei- se obsiegt. 4.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise begründet und daher im vorge- nannten Umfang gutzuheissen. Soweit weitergehend, ist sie abzuweisen. 5. 5.1 Beim diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Sie forderte, wie gesehen, anstatt der ausgerichteten 26 Stunden Honorar rund 30 Stunden. Mit diesem Beschluss wird ihr eine Stunde mehr zugestanden als in der angefochtenen Verfügung. Sie obsiegt folglich rund zu einem Viertel. Entsprechend hat sie drei Viertel der Verfahrenskosten zu tragen. 7 5.2 Ausserdem hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung, dies ebenfalls im Rahmen ihres Obsiegens. Da Rechtsanwältin D.________ keine Kos- tennote eingereicht und sich dies auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädi- gung praxisgemäss pauschal auf hier CHF 1'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Mit Blick auf Obengenanntes ist der Beschwerdeführerin eine Entschä- digung in der Höhe von CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 5.3 Die Forderungen aus den Verfahrenskosten werden mit den Entschädigungsan- sprüchen verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1+2 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 6. Mai 2020 werden aufgehoben. 2. Das amtliche Honorar für die Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin C.________ für die Zeit vom 5. Februar 2020 bis 24. April 2020 wird wie folgt be- stimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 27.00 200.00 CHF 5’400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 449.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’849.70 CHF 450.45 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’300.15 3. Im Falle einer späteren Kostenauferlage an den Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO sind im Urteil die gesetzlichen Rück- bzw. Nachzahlungsverpflichtungen gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO aufzuführen. 4. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, insgesamt bestimmt auf CHF 1'200.00, wer- den zu drei Vierteln, ausmachend CHF 900.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Die restlichen CHF 300.00 trägt der Kanton Bern. 6. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 7. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten von CHF 900.00 werden mit der Entschädigung von CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) verrechnet, so- dass sie CHF 500.00 zu bezahlen hat. 8. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) 9 Bern, 10. Juli 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10