4 darauf hingewiesen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, auf alle Fälle von der Rückzahlungsplicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen, noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar erstatten. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.