6. Der Beschuldigte hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung angemeldet. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird daher durch die zuständige Berufungskammer am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO). Es wird