Daran vermag die um 14:30 Uhr und damit innert der dreistündigen Frist erfolgte Einreichung der Beschwerde nichts zu ändern. Die Staatsanwaltschaft kann sich zudem nicht darauf berufen, die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses habe keinen Hinweis auf ihre Beschwerdemöglichkeit enthalten und sie sei im Gerichtssaal auch nicht angefragt worden, ob sie gegen den Entlassungsbeschluss Beschwerde erheben wolle. Von der Staatsanwaltschaft als für die Durchführung von Strafuntersuchungen zuständige Fachbehörde kann erwartet werden, dass sie die im Haftprüfungsverfahren geltenden Regeln und Fristen kennt.