Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte die Staatsanwaltschaft Kenntnis vom Haftentlassungsentscheid. Laut dem Begleitschreiben der Vorinstanz vom 14. Mai 2020 stellte die Staatsanwaltschaft der zuständigen Gerichtsschreiberin um 12:55 Uhr telefonisch die Einreichung einer Beschwerde gegen die Haftentlassung in Aussicht. Die Staatsanwaltschaft wartete mit der Ankündigung ihrer Beschwerde demnach eine Stunde zu. Die Ankündigung erfolgte somit zu spät. Daran vermag die um 14:30 Uhr und damit innert der dreistündigen Frist erfolgte Einreichung der Beschwerde nichts zu ändern.