Nach der Rechtsprechung ist im Falle einer unterlassenen sofortigen Ankündigung auf die Beschwerde daher nicht einzutreten (Urteile des Bundesgerichts 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.4; 1B_158/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.3). Fraglich ist, wann eine Ankündigung noch als unmittelbar im Sinne dieser Rechtsprechung zu erachten ist. Auf alle Fälle muss sich diese Frist nach Minuten und nicht nach Stunden bemessen. Bei der genauen Bemessung dürfen die Umstände des Einzelfalls in gewissem Mass mitberücksichtigt werden.