3 Beschwerdeschrift einreichen und darin die Aufrechterhaltung der Haft beantragen (BGE 138 IV 92 E. 3.3; 138 IV 148 E. 3.2). Die Staatsanwaltschaft muss ihre Beschwerde also unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids ankündigen und im Anschluss daran innert drei Stunden schriftlich einreichen.