221 StPO vorliegen würden, welche die Verlängerung der Sicherheitshaft erforderlich machen würden. Sie macht hingegen nicht geltend, eine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ins Auge zu fassen und den Beschuldigten im Hinblick auf das Berufungsverfahren in Haft behalten zu wollen. Aus diesem Grund liegt in casu kein Fall von Art. 231 Abs. 2 StPO, sondern ein gewöhnliches Haftprüfungsverfahren vor. Die Zuständigkeit liegt daher nicht wie von Art. 231 Abs. 2 StPO vorgesehen beim Berufungsgericht, sondern bei der Beschwerdekammer in Strafsachen (Art.