231 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung kommt auch zur Anwendung, wenn kein Freispruch erfolgt, die Staatsanwaltschaft mit der ausgesprochenen Strafe jedoch nicht einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_525/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 2.2; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 231 StPO). Ihre Anwendung setzt jedoch voraus, dass die Staatsanwaltschaft das Urteil mit Berufung anzufechten gedenkt. Sie kann sich somit sinnvollerweise nur auf eine Haftanordnung resp. Verlängerung im Hinblick auf das Berufungsverfahren berufen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 8 zu Art.