3. 3.1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist; dies zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (Art. 231 Abs. 1 StPO). Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen (Art. 231 Abs. 2 StPO).