2. Gemäss Art. 222 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. b der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung von Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht dieses Beschwerderecht auch der Staatsanwaltschaft zu (BGE 138 IV 148 E. 31; 138 IV 92 E. 3.2; 137 IV 22 E. 1). Die Staatsanwaltschaft ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 381 Abs. 1 und 2 StPO und Art. 62 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur