Sie beantragte, (1.) der Beschuldigte sei in Sicherheitshaft zu belassen und (2.) sei er bis zum Entscheid über diesen Antrag provisorisch in Haft zu belassen. Mit superprovisorischer Verfügung vom 14. Mai 2020 verfügte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer, das Gesuch um Anordnung der provisorischen Fortdauer der Sicherheitshaft werde abgewiesen und der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Gleichzeitig setzte sie dem Beschuldigten und dem Regionalgericht eine Frist von 5 Tagen an, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen.