Direkt im Anschluss daran fällte das Regionalgericht einen Beschluss zur Sicherheitshaft und entschied, der Beschuldigte sei unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Als Ersatzmassnahmen wurden Bewährungshilfe angeordnet und der Beschuldigte verpflichtet, innerhalb von 7 Tagen seit der Haftentlassung mit einer Suchtberatungsstelle Kontakt aufzunehmen und dem Gericht umgehend den Nachweis über den vorgesehenen Behandlungsplan einzureichen.