Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 207 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Mai 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid und Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hod- lerstrasse 7, 3011 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Beschwerdeführerin Gegenstand Entlassung Sicherheitshaft / Anordnung Ersatzmassnahmen Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz, fahrlässiger Körperverletzung, Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Kollegialgericht Dreierbesetzung, vom 14. Mai 2020 (PEN 20 60/61) Erwägungen: 1. Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht oder Vorinstanz) vom 14. Mai 2020 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen mehrfach begangener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsge- setz, fahrlässiger Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, einer Geldstrafe von fünf Ta- gessätzen sowie einer Übertretungsbusse von CHF 700.00 verurteilt. Direkt im An- schluss daran fällte das Regionalgericht einen Beschluss zur Sicherheitshaft und entschied, der Beschuldigte sei unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Als Ersatzmassnahmen wurden Bewährungshilfe an- geordnet und der Beschuldigte verpflichtet, innerhalb von 7 Tagen seit der Haftent- lassung mit einer Suchtberatungsstelle Kontakt aufzunehmen und dem Gericht umgehend den Nachweis über den vorgesehenen Behandlungsplan einzureichen. Ausserdem verpflichtete sich der Beschuldigte, die ihm gemäss Schreiben von D.________ vom 17. April 2020 angebotene Stelle anzutreten und den Antritt ge- genüber dem Gericht zu belegen. Der Beschluss wurde mündlich eröffnet, begrün- det und den Parteien zusammen mit dem Urteilsdispositiv ausgehändigt. Danach wurde die Verhandlung um 11:55 Uhr geschlossen. Um 12:55 Uhr kündigte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim Regionalgericht telefonisch an, gegen den Haftentlassungsbeschluss Be- schwerde zu erheben. Um 14:30 Uhr reichte die Staatsanwaltschaft beim Regio- nalgericht zuhanden der Beschwerdekammer in Strafsachen die entsprechende Beschwerde ein. Sie beantragte, (1.) der Beschuldigte sei in Sicherheitshaft zu be- lassen und (2.) sei er bis zum Entscheid über diesen Antrag provisorisch in Haft zu belassen. Mit superprovisorischer Verfügung vom 14. Mai 2020 verfügte die Ver- fahrensleitung der Beschwerdekammer, das Gesuch um Anordnung der provisori- schen Fortdauer der Sicherheitshaft werde abgewiesen und der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Gleichzeitig setzte sie dem Be- schuldigten und dem Regionalgericht eine Frist von 5 Tagen an, um zur Beschwer- de Stellung zu nehmen. Der Beschuldigte beantragte am 19. Mai 2020, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. In seiner Stel- lungnahme vom 18. Mai 2020 beantragte das Regionalgericht ebenfalls die Abwei- sung der Beschwerde. Am 25. Mai 2020 leitete es zur Ergänzung der Akten ein Schreiben der Verteidigung vom 19. Mai 2019 samt Beilagen (Bestätigung vom 19. Mai 2020 von Dr. E.________, Arbeitsvertrag vom 18. Mai 2020 mit dem Re- staurant D.________ sowie eine Terminbestätigung der Bewährungshilfe) an die Beschwerdekammer weiter. 2. Gemäss Art. 222 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. b der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Auf- hebung von Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefoch- ten werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht dieses Beschwerde- recht auch der Staatsanwaltschaft zu (BGE 138 IV 148 E. 31; 138 IV 92 E. 3.2; 137 IV 22 E. 1). Die Staatsanwaltschaft ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 381 Abs. 1 und 2 StPO und Art. 62 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur 2 Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 3. 3.1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist; dies zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (Art. 231 Abs. 1 StPO). Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicher- heitshaft beantragen (Art. 231 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung kommt auch zur Anwendung, wenn kein Freispruch erfolgt, die Staatsanwaltschaft mit der ausge- sprochenen Strafe jedoch nicht einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_525/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 2.2; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 231 StPO). Ihre Anwendung setzt jedoch voraus, dass die Staatsanwaltschaft das Urteil mit Beru- fung anzufechten gedenkt. Sie kann sich somit sinnvollerweise nur auf eine Haft- anordnung resp. Verlängerung im Hinblick auf das Berufungsverfahren berufen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 8 zu Art. 231 StPO; FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 231 StPO; HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 231 StPO). 3.2 In ihrer Beschwerde vom 14. Mai 2020 bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass ihrer Ansicht nach immer noch Haftgründe im Sinne von Art. 221 StPO vorliegen wür- den, welche die Verlängerung der Sicherheitshaft erforderlich machen würden. Sie macht hingegen nicht geltend, eine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ins Auge zu fassen und den Beschuldigten im Hinblick auf das Berufungsverfahren in Haft behalten zu wollen. Aus diesem Grund liegt in casu kein Fall von Art. 231 Abs. 2 StPO, sondern ein gewöhnliches Haftprüfungsverfahren vor. Die Zuständigkeit liegt daher nicht wie von Art. 231 Abs. 2 StPO vorgesehen beim Berufungsgericht, sondern bei der Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 4. 4.1 Bei einem für sie positiven Haftentscheid ist die beschuldigte Person gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO unverzüglich freizulassen. Das Recht auf unverzügliche Frei- lassung ergibt sich aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Vor diesem Hintergrund muss die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde vor dem Zwangsmassnahmengericht unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsent- scheids ankündigen und im Anschluss daran schriftlich einreichen. Um dem Erfor- dernis der unverzüglichen Beschwerdeerhebung im Anschluss an die Ankündigung nachzukommen, muss die Staatsanwaltschaft spätestens drei Stunden nach der Ankündigung beim Zwangsmassnahmengericht eine (wenigstens kurz) begründete 3 Beschwerdeschrift einreichen und darin die Aufrechterhaltung der Haft beantragen (BGE 138 IV 92 E. 3.3; 138 IV 148 E. 3.2). Die Staatsanwaltschaft muss ihre Be- schwerde also unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids ankündi- gen und im Anschluss daran innert drei Stunden schriftlich einreichen. Die Einrei- chung einer Beschwerde innerhalb von drei Stunden nach Kenntnis des Haftent- lassungsentscheids allein vermag eine unterlassene vorgängige, sofortige Ankün- digung nicht zu heilen (Urteil des Bundesgerichts 1B_390/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung ist im Falle einer unterlassenen sofortigen Ankündigung auf die Beschwerde daher nicht einzutreten (Urteile des Bundesge- richts 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.4; 1B_158/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.3). Fraglich ist, wann eine Ankündigung noch als unmittelbar im Sinne dieser Rechtsprechung zu erachten ist. Auf alle Fälle muss sich diese Frist nach Minuten und nicht nach Stunden bemessen. Bei der genauen Bemessung dürfen die Umstände des Einzelfalls in gewissem Mass mitberücksichtigt werden. Fest steht jedoch, dass eine Ankündigung der Beschwerdeerhebung 50 Minuten nach Kenntnisnahme des negativen Haftentscheids nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung verspätet ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_455/2016 vom 9. Dezem- ber 2016 E. 2.1; 1B_158/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2). 4.2 Wie dem erstinstanzlichen Verhandlungsprotokoll entnommen werden kann, fand am 14. Mai 2020 um 11:00 Uhr in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft die Urteils- eröffnung statt. Im Anschluss daran wurde das Verfahren zur Prüfung der Sicher- heitshaft durchgeführt, was den Parteien vorgängig um 9:00 Uhr per E-Mail an- gekündigt worden war. Um 11:55 Uhr wurde die Verhandlung geschlossen. Spätes- tens zu diesem Zeitpunkt hatte die Staatsanwaltschaft Kenntnis vom Haftentlas- sungsentscheid. Laut dem Begleitschreiben der Vorinstanz vom 14. Mai 2020 stell- te die Staatsanwaltschaft der zuständigen Gerichtsschreiberin um 12:55 Uhr tele- fonisch die Einreichung einer Beschwerde gegen die Haftentlassung in Aussicht. Die Staatsanwaltschaft wartete mit der Ankündigung ihrer Beschwerde demnach eine Stunde zu. Die Ankündigung erfolgte somit zu spät. Daran vermag die um 14:30 Uhr und damit innert der dreistündigen Frist erfolgte Einreichung der Be- schwerde nichts zu ändern. Die Staatsanwaltschaft kann sich zudem nicht darauf berufen, die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses habe keinen Hinweis auf ihre Beschwerdemöglichkeit enthalten und sie sei im Gerichtssaal auch nicht angefragt worden, ob sie gegen den Entlassungsbeschluss Beschwerde er- heben wolle. Von der Staatsanwaltschaft als für die Durchführung von Strafunter- suchungen zuständige Fachbehörde kann erwartet werden, dass sie die im Haft- prüfungsverfahren geltenden Regeln und Fristen kennt. Auf die Beschwerde wird daher wegen Verspätung nicht eingetreten. 5. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, vom Kanton Bern getragen. 6. Der Beschuldigte hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung angemeldet. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwer- deverfahren wird daher durch die zuständige Berufungskammer am Ende des Ver- fahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO). Es wird 4 darauf hingewiesen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Be- schwerdeverfahren fällt, auf alle Fälle von der Rückzahlungsplicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen, noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar erstatten. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Beschwerdeführerin - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident F.________ Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 28. Mai 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6