132 Abs. 1 Bst b StPO sind erfüllt. Der Beschuldigte ist Laie und scheint in seinen jungen Jahren bereits schwerwiegende Probleme sowohl strafrechtlicher als auch psychischer Art zu haben. Da Rechtsanwalt B.________ keine Honorarnote eingereicht hat, wird die Entschädigung pauschal auf CHF 1'100.00 (ca. fünf Stunden angemessener Aufwand à CHF 200.00 plus Auslagen und MWST) festgesetzt. Fernerhin besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht, da der Beschuldigte nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).