29 Abs. 3 BV braucht hier im Übrigen nicht näher eingegangen zu werden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 528 vom 9. Januar 2020 E. 7.1, bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 1B_64/2020 vom 28. Februar 2020 E. 7.3). Indessen wird dem Beschuldigten für das mit einer relativ komplexen juristischen Fragestellung behaftete Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger beigeordnet. Die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 Bst b StPO sind erfüllt.