Dem Beschuldigten ist nicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, da diese für beschuldigte Personen grundsätzlich nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 132 StPO [sog. amtliche Verteidigung] vs. Art. 136 StPO [sog. unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft]. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Auf das Verhältnis zu Art. 29 Abs. 3 BV braucht hier im Übrigen nicht näher eingegangen zu werden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 528 vom 9. Januar 2020 E. 7.1, bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 1B_64/2020 vom 28. Februar 2020 E. 7.3).