Er befindet sich in Haft und erzielt nur ein Pekulium. Seine Anträge sind nicht aussichtslos, da bereits die Vorinstanz erkannt hat, dass die fristauslösende Zustellung erst am 28.10.2019 an den damaligen amtlichen Verteidiger erfolgte, nicht schon am 25.10.2019 an den Beschuldigten. Der Beschuldigte ist zudem auf einen Anwalt angewiesen. Es handelt sich um ein komplexes juristisches Verfahren, dass die Kenntnisse eines juristischen Laien übersteigt. Zudem hat der Beschuldigte psychische Probleme und ist nicht in der Lage, seine rechtlichen Interessen rechtsgenügsam wahrzunehmen.