7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten für das Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 417 und 423 StPO). 7.2 Rechtsanwalt B.________ machte zur Entschädigungsfrage geltend: Dem Beschuldigten sei zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschuldigte ist noch immer mittellos, wie es auch im Urteil vom 22.01.2020 PEN 19 305 etc. erkannt wurde. Er befindet sich in Haft und erzielt nur ein Pekulium.