Auch deswegen liegt für die Beschwerdekammer kein Fall vor, in welchem der Grundsatz des fair trials derart hoch zu gewichten wäre, dass er den formalrechtlichen – aus Gründen der Rechtssicherheit streng zu handhabenden – Grundsatz von Art. 354 StPO zu überwiegen vermöchte und mithin direkt im Verfahren auf Überprüfung der Gültigkeit der Einsprache diese trotz Verspätung als gültig zu taxieren wäre. 6.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist daher gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben.