7 stände, wieso der Beschuldigte auf den Strafbefehl nicht innert Frist reagierte bzw. hätte reagieren müssen und wieso plötzlich Fürsprecher F.________ am 6. November 2019 eine Eingabe an die Staatsanwaltschaft tätigte, sehr vage. Auch deswegen liegt für die Beschwerdekammer kein Fall vor, in welchem der Grundsatz des fair trials derart hoch zu gewichten wäre, dass er den formalrechtlichen – aus Gründen der Rechtssicherheit streng zu handhabenden – Grundsatz von Art.