Dies in der Annahme, Rechtsanwalt E.________ werde sich um den neuen Strafbefehl kümmern bzw. zumindest mit dem Beschuldigten Kontakt aufnehmen, da er unter «Mitzuteilen» in der Eröffnungsformel des Strafbefehls aufgeführt war. Dies ist jedoch keine Frage, die im Rahmen dieses Verfahrens geprüft werden kann. Vielmehr müsste der Beschuldigte hierfür ein Wiederherstellungsgesuch stellen bzw. hätte dies tun müssen (siehe dazu bereits pag. 172, 2. Absatz). Im Wiederherstellungsverfahren nach Art. 94 StPO hätte er konkret und belegt darzutun, inwiefern er die Frist unverschuldet verstreichen liess. Die Stellungnahme von Rechtsanwalt B.___