_ war im Verfahren O 19 10676 weder privater noch amtlicher Verteidiger des Beschuldigten. Entsprechend war er auch z.B. bei den Einvernahmen vom 7. Mai 2019 (pag. 18 ff.) und vom 19. September 2019 (pag. 102 ff. [vgl. insb. Z. 11-16: Keine Verteidigung verlangt]) nicht dabei. Entgegen der Ansicht von Rechtsanwalt B.________ musste die Staatsanwaltschaft die bis zur Vorladung des Regionalgerichts eingelangten neuen Anzeigen auch keineswegs sofort prüfen und anklagen. Die Staatsanwaltschaft konnte nicht wissen, an welchem Tag das Regionalgericht die Vorladung im Verfahren PEN 19 305-310 versenden wird.