Sie hat sogar mehr getan, als sie hätte tun müssen, indem sie – klar ausformuliert – den Strafbefehl vom 23. Oktober 2019 auch noch Rechtsanwalt E.________ als Rechtsvertreter in einem anderen Verfahren gegen den Beschuldigten mitteilte. Dem Regionalgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es ausführt: «Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt E.________, wurde dieser aber lediglich mitgeteilt, wie es auch auf dem Strafbefehl aufgeführt wird» (kursive Hervorhebung hinzugefügt). Rechtsanwalt E.________ war im Verfahren O 19 10676 weder privater noch amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.