Dies ist nicht der Fall. Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführte, war die Einsprachefrist am 4. November 2019 abgelaufen, da sie mit der Zustellung des Strafbefehls an den Beschuldigten am 25. Oktober 2019 (pag. 171) zu laufen begann. Die Einsprache datiert wie gesehen erst vom 6. November 2019. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrem Vorgehen keinen Fehler gemacht und weder Gesetzes- noch Verfassungs- noch Konventionsbestimmungen verletzt, im Gegenteil: Sie hat sogar mehr getan, als sie hätte tun müssen, indem sie – klar ausformuliert – den Strafbefehl vom 23. Oktober 2019 auch noch Rechtsanwalt E._____