6.2 Der angefochtene Entscheid ist rechtswidrig. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden, denen sich die Beschwerdekammer anschliesst (vorne E. 4). In der gebotenen Kürze ist ergänzend festzuhalten was folgt: Im hiesigen Verfahren ist einzig zu prüfen, ob die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 23. Oktober 2020 gültig, mithin insbesondere, ob sie rechtzeitig innert zehn Tagen erfolgt ist. Dies ist nicht der Fall.