Der Beschuldigte habe im Verfahren O 19 10676 – bei Mittellosigkeit – Anspruch auf eine amtliche Verteidigung. Der Beschuldigte habe davon ausgehen können, dass der Strafbefehl auch seinem damaligen amtlichen Verteidiger zugestellt werde und dies fristauslösend sei. Die Staatsanwaltschaft habe nicht davon ausgehen können, dass sich der Beschuldigte einen neuen Verteidiger suche. Folglich habe sie Art. 9, Art. 5 Abs. 3 sowie Art. 87 Abs. 3 BV verletzt.