5 wenn die Staatsanwaltschaft behaupte, die Zustellung an den amtlichen Verteidiger sei nicht nötig, sondern nur «informativ» gewesen. Im Verfahren PEN 305-310 sei es um Raub sowie Beihilfe zum Raub gegangen. Im Verfahren O 19 10676 gehe es um Drohung, Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung etc. Das Strafmass betrage 150 Tagessätze, womit eine Voraussetzung für die amtliche Verteidigung vorliege. Der Beschuldigte habe im Verfahren O 19 10676 – bei Mittellosigkeit – Anspruch auf eine amtliche Verteidigung.