Das Prinzip des «fair trials» besage, dass ein Anwalt für die seriöse Verteidigung alle relevanten Unterlagen benötige. Für das Verfahren PEN 305-310 wäre dies aber nicht nötig gewesen, da es separat geführt worden sei. Zudem sage die Staatsanwaltschaft damit gleich selber, dass der neue Strafbefehl derart gewichtig gewesen sei, dass der damalige amtliche Verteidiger davon hätte erfahren sollen. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sei verletzt,