Zur Vereinigung von Verfahren sei ausreichend, dass eine beschuldigte Person wegen mehrerer Straftaten verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt sei. Die Staatsanwaltschaft führe nicht aus, weshalb ein prozessökonomischer Mehraufwand für das Regionalgericht entstanden wäre, wenn sie die Anzeigen bis zum Eingang der Vorladung ebenfalls angeklagt hätte. Sie behaupte, dass sie dem damaligen Rechtsvertreter den Strafbefehl im Sinne eines «fair trials» zugestellt habe. Diese Argumentation sei falsch. Das Prinzip des «fair trials» besage, dass ein Anwalt für die seriöse Verteidigung alle relevanten Unterlagen benötige.