a StPO wäre die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen, mindestens bis zum Eingang der Vorladung die neuen Anzeigen zu untersuchen und anzuklagen. Wenn der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit eingeräumt werde, während des Hauptverfahrens eine Ergänzung der Anklage einzureichen, könne ein zusätzliches Vorverfahren ausbleiben. Die Staatsanwaltschaft behaupte, aus prozessökonomischen Gründen auf die Anklageerweiterung verzichtet zu haben. Dies widerspreche Art. 333 Abs. 2 StPO. Zur Vereinigung von Verfahren sei ausreichend, dass eine beschuldigte Person wegen mehrerer Straftaten verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt sei.