5. Der Beschuldigte bringt vor, er sei im Verfahren PEN 19 305-310 durch Rechtsanwalt E.________ verteidigt worden. Diesbezüglich habe das Regionalgericht am 24. September 2019 zur Verhandlung vorgeladen. Vom 28. August 2019 bis zum 21. Oktober 2019 seien neue Anzeigen gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft eingegangen – mithin auch vor der Vorladung durch das Regionalgericht. Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a StPO wäre die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen, mindestens bis zum Eingang der Vorladung die neuen Anzeigen zu untersuchen und anzuklagen.