Da der Beschuldigte bei Erlass des Strafbefehls im neu eröffneten Verfahren keinen Rechtsbeistand gehabt habe, sei ihm der Strafbefehl rechtsgültig eröffnet worden. Ausgehend von der Entgegennahme des Strafbefehls am 25. Oktober 2019 sei die zehntätige Einsprachefrist am 4. November 2019 abgelaufen.