Ebenso wenig habe Rechtsanwalt E.________ als privater Rechtsbeistand am Verfahren O 19 10676 teilgenommen. Das Regionalgericht gehe fälschlicherweise davon aus, Rechtsanwalt E.________ sei im Verfahren O 19 10676 gemäss Art. 127 Abs. 1 StPO Rechtsbeistand des Beschuldigten gewesen. Die Begründung, für den Beginn der Einsprachefrist sei auf die Mitteilung des Strafbefehls an den Rechtsbeistand des Beschuldigten abzustellen, stelle eine Rechtsverletzung dar. Da der Beschuldigte bei Erlass des Strafbefehls im neu eröffneten Verfahren keinen Rechtsbeistand gehabt habe, sei ihm der Strafbefehl rechtsgültig eröffnet worden.