Dies sei zwar zutreffend, daraus ergebe sich aber nicht, dass Rechtsanwalt E.________ auch im Verfahren O 19 10676 der (amtliche) Rechtsbeistand des Beschuldigten sei. Jener sei nur in dem beim Regionalgericht hängigen Verfahren der amtlich eingesetzte Rechtsbeistand gewesen. Was den Umfang der amtlichen Verteidigung betreffe, seien in der amtlichen Verteidigung Neben- und Rechtsmittelverfahren sowie an das Urteil anschliessende Vollzugsverfahren nicht automatisch inbegriffen; sie könne aber für solche beantragt werden. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Ebenso wenig habe Rechtsanwalt E._____