Dass die Staatsanwaltschaft nicht davon ausgegangen sei, dass Rechtsanwalt E.________ den Beschuldigten im Verfahren O 19 10676 vertrete, sei aufgeführt worden, indem auf dem Strafbefehl bei Rechtsanwalt E.________ darauf hingewiesen worden sei, in welcher Funktion ihm der Strafbefehl mitgeteilt werde. Da für die Berechnung der Einsprachefrist die Eröffnung des Strafbefehls an den Beschuldigten massgebend und diese Frist am 4. Oktober 2019 abgelaufen sei, habe die Staatsanwaltschaft die Einsprache als verspätet erachtet. Das Regionalgericht gehe offenbar davon aus, dass Rechtsanwalt E.________ auch in dem bei