Angesichts der Tatsache, dass der Staatsanwaltschaft […] aus den Akten bekannt war, dass Rechtsanwalt E.________ in einem anderem bereits hängigen Verfahren vor dem Regionalgericht Oberland dem Beschuldigten als amtlicher Verteidiger beigeordnet wurde, kommt vorliegend erst der Zustellung an den Rechtsbeistand fristenauslösende Wirkung zu. Der Strafbefehl vom 23.10.2019 wurde dem Beschuldigten rechtmässig mit eingeschriebener Sendung zugestellt und somit eröffnet. Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt E.________, wurde dieser aber lediglich mitgeteilt, wie es auch auf dem Strafbefehl aufgeführt wird.