Strafbehörden haben ihre Mitteilungen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen (Art. 85 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 87 Abs. 1 StPO sind Mitteilungen an die Adressatinnen und Adressaten an deren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zuzustellen. Die Zustellung ist nach Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. […] Nach Art. 87 Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, diesem zugestellt.