_ erachte es als unzulässig, den Fristenlauf bei vorhandener amtlicher Verteidigung nicht ab dem Zeitpunkt des Zugangs beim amtlichen Verteidiger beginnen zu lassen. Dies sei umso mehr der Fall, wenn es den Strafverfolgungsbehörden und dem Regionalgericht notorisch bekannt sei, dass der Beschuldigte sich grossmehrheitlich in einem psychischen Zustand befinde, welcher ihm die Kenntnisnahme und Reaktion auf Schreiben verunmögliche. Fürsprecher F.________ habe unverzüglich nach Eingang des Strafbefehls auf seiner Kanzlei noch am selben Tag […] Einsprache erhoben. Aus diesem Grund sei […] die Einsprache vom 06.11.2019 rechtzeitig erfolgt. […]