Fürsprecher F.________ macht zusammenfassend geltend, dass es im Zeitpunkt des Strafbefehls behördlich bekannt gewesen sei, dass der Beschuldigte durch Rechtsanwalt E.________ amtlich verteidigt gewesen sei, wie es auch aus dem Strafbefehl selbst hervorgehe. Der Strafbefehl sei am 28.10.2019 in der Kanzlei von Rechtsanwalt E.________ eingegangen. Fürsprecher F.________ erachte es als unzulässig, den Fristenlauf bei vorhandener amtlicher Verteidigung nicht ab dem Zeitpunkt des Zugangs beim amtlichen Verteidiger beginnen zu lassen.