3. Der angefochtene Entscheid, aus welchem sich auch die rechtserhebliche Prozessgeschichte ergibt, ist wie folgt begründet: […] Der Strafbefehl wurde am 23.10.2019 mit eingeschriebener Post versandt und dem Beschuldigten nachweislich am 25.10.2019 am Schalter zugestellt. Zugleich wurde der Strafbefehl Rechtsanwalt E.________ […] mitgeteilt. […] Mit Eingabe vom 06.11.2019 […] erhob der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher F.________, bei der Staatsanwaltschaft […] Einsprache gegen den Strafbefehl vom 23.10.2019. […]