Die entsprechenden Befugnisse stehen jeweils demjenigen Mitglied der Staatsanwaltschaft zu, das mit dem Fall befasst ist oder zuletzt damit befasst war (Art. 62 Abs. 2 EG ZSJ). Die vorliegende Beschwerde wurde durch den fallführenden Staatsanwalt eingereicht und erweist sich nach dem Gesagten als zulässig. Form und Frist wurden gewahrt. Auf die Beschwerde wird eingetreten.